AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KTS Kettentechnik GmbH

(AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma KTS Kettentechnik GmbH

I. Geltungsbereich der Bedingungen/ Definitionen

1. Vorbehaltlich individueller Absprachen und Vereinbarungen, die Vorrang vor diesen AGB haben, gelten für die Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. KTS Kettentechnik GmbH (nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt) und ihrem Vertragskunden (nachstehend Auftraggeber (AG) genannt) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Einer Gegenbestätigung des AG unter Hinweis auf seine eigenen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. In diesen AGBs wird in einzelnen Klauseln zwischen Verbrauchern und Kaufleuten differenziert. Sofern dies geschieht gelten die Klauseln entweder nur für Verbraucher oder nur für Kaufleute.

3. a. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen

beruflichen Tätigkeit dient (im folgenden Verbraucher genannt).

b. Kaufleute sind der Kaufmann im Sinne des HGB, die juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen

(im folgenden Kaufmann genannt).

 

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Es gilt Deutsches Recht. Unberührt bleiben hiervon jedoch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes, in dem der AN seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Alle Preise sind, soweit nichts anderes angegeben ist, Euro-Preise und verstehen sich ohne die Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

 

III. Vertragsschluss

1. Ist der AG Verbraucher, kommt ein Vertrag wie folgt zustande:

a. Sämtliche Anpreisungen des AN, in Form von Übersendung von Unterlagen, in seinem Katalog und/ oder seiner Internetpräsentation stellen kein

rechtlich bindendes Vertragsangebot des AN dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den AG, Waren zu bestellen. Mit der Bestellung der Ware

gibt der AG ein für ihn verbindliches, ihn bindendes Angebot auf einen Vertragsabschluss ab.

b. Das Angebot des AG wird vom AN grundsätzlich schriftlich angenommen, sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird.

2. Ist der AG Kaufmann, kommt ein Vertrag vorbehaltlich einer Individualabrede, wie folgt zustande:

a. Der AN erteilt dem AG ein schriftliches Angebot. Das Angebot des AN ist freibleibend. Alle in diesem Zusammenhang von dem AN

angesprochenen oder übermittelten Produktunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, ebenso Muster oder Proben, Gewichts-, Maß- und sonstige

technische Angaben sind nur annähernd maßgeblich.

b. Nach Annahme des Angebotes des AN durch den AG, erhält dieser durch den AN eine Auftragsbestätigung. Der Auftragsinhalt wird verbindlich

durch die Auftragsbestätigung des AN bestimmt. Dieses gilt insbesondere für Preis- und Leistungsangaben sowie Zusicherungen (z. B.

Lieferfristen)

 

IV. Vertragsinhalt

1. Der AN ist Händler. Im Zweifel kommt daher zwischen AG und AN ein Kaufvertrag über eine Kaufsache zustande.

2. Eine Gewähr für die Geeignetheit und die Verwendbarkeit der Kaufsache für den von dem AG verfolgten Zweck kann nicht übernommen werden. Gleiches gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand im Rahmen eines Werk-, bzw. Werklieferungsvertrages vom AN nach einer grundsätzlich vom AG geschuldeten Planung angefertigt wird.

3. Abweichungen von der bestellten Waren sind insoweit zulässig, als es sich um eine Verbesserungen oder Änderungen der Konstruktion, der Auslegung der Werkstoffwaren und der Fabrikation handelt, soweit sie dem AG unter Berücksichtigung der Interessen des AN zumutbar sind; insbesondere solange dadurch nicht die wesentlichen Funktionsmerkmale und/ oder der Preis und/ oder die Lieferzeit verändert werden.

 

V. Zahlungsbedingungen

1. Der AN kann Vorauskasse beanspruchen.

2. Soweit abweichende Regelungen nicht getroffen werden, sind Rechnungen sofort fällig und in voller Höhe zahlbar.

3.

a. Ist der AG Verbraucher, so gelten in Bezug auf die Aufrechnung oder die Zurückbehaltung die gesetzlichen Vorschriften.

b. Ist der AG Kaufmann, ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4. Wenn Umstände bekannt werden, die auf Zahlungsschwierigkeiten des AG hindeuten, insbesondere der AG seinen Zahlungsverpflichtungen beharrlich, d. h. trotz wiederholter Zahlungserinnerung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt, eine Bank einen Zahlungsvorgang nicht ausführt oder rückgängig macht oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AG gestellt wird, ist der AN zum sofortigen Rücktritt von allen bereits abgeschlossenen Lieferverträgen ohne vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere vorherige Anforderungen sämtliche Forderungen des AN gegenüber dem AG fällig.

 

VI. Lieferung

1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom AN dem AG zugesichert wurden.

2. Die vertraglich vereinbarten Lieferfristen beginnen nicht vor vollständiger Klärung aller technischen Details, Erledigung vom AG vorzunehmender Mitwirkungshandlungen bzw. Eingang einer zu leistenden Vorauszahlung, Anzahlung oder Zahlungssicherheit.

3. Die vertraglich vereinbarten Lieferfristen sind mit der Anzeige der Lieferbereitschaft bzw. in dem Falle, dass die Versendung der Waren durch den AN vereinbart wurde, mit Aufgabe der Ware zum Versand gewahrt. Verzögerungen, die bei Versand des Liefergegenstandes entstehen, gehen zu Lasten des AG.

4. Eine vorzeitige Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zulässig.

 

VII. Versand/ Gefahrübergang

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Lieferung ab Werk AN geschuldet. Wird der Versand der Ware vereinbart, erfolgt diese grundsätzlich auf Kosten des AG. Der AG trägt die Kosten des Versands, d. h. der Verpackung, Fracht, Zölle, Steuern, anderer Abgaben, etc. Die Versandkosten werden dem AG zusammen mit dem Vertragspreis als Bestandteil dessen vollständig aufgegeben

2.

a. Ist der AG Verbraucher, erfolgt der Versand auf Gefahr des AN.

b. Ist der AG Kaufmann, gilt § 447 BGB, d. h. die Gefahr geht auf den AG über, sobald der AN die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder dem sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Gegenüber dem Kaufmann gilt das auch dann, wenn der Versand aus Gründen, die in der Sphäre des AG liegen, nicht oder verzögert vorgenommen wird und zwar mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft durch den AN oder Ablauf der ursprünglichen Lieferfrist.

 

VIII. Annahmeverzug

1. Kommt der AG mit der Annahme in Verzug, so kann sich der AN zur Einlagerung des Liefergegenstandes einer Spedition bedienen.

2. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug kann der AN 25% des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der AG nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Im Übrigen bleibt dem AN, wie etwa auch bei Sonderanfertigungen, die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

1.

a. Ist der AG Verbraucher, bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentum des AN (einfacher

Eigentumsvorbehalt).

b. Ist der AG Kaufmann, bleibt der Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher dem AN gegen den AG aus der Geschäftsverbindung zustehenden

Ansprüche Eigentum des AN (Kontokorrentvorbehalt). Wenn der Wert der bestehender Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um

mehr als 20 v. H. übersteigt, kann der AG vom AN insoweit die Freigabe von Sicherheiten verlangen. Der AN ist verpflichtet die Sicherheiten nach

seiner Wahl freizugeben.

2. Bei Pflichtverletzungen des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet.

3. Der AG darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der AG den AN unverzüglich zu benachrichtigen und dem AN alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des AN erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum des AN hinzuweisen.

4. Ist der AG Kaufmann,

a. hat er die im Eigentum des AN stehenden Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden dem AN vom AG hiermit abgetreten, wobei dieser hiermit die Abtretung annimmt.

b. ist er berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; Der AG tritt hiermit dem AN alle Forderungen in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Vergütung einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem AG aus der Weiterveräußerung erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Die Abtretung der Forderungen wird hiermit bereits von dem AN angenommen. Der AG bleibt zur Einziehung dieser Forderungen auch nach Abtretung berechtigt. Die Befugnis des AN, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; Jedoch verpflichtet sich der AN die Forderungen nicht einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dieses jedoch der Fall, hat der AG auf Verlangen des AN die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, d. h. alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

c. Wird die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den AG stets für den AN vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht dem AN gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der AG verwahrt unentgeltlich das Miteigentum für den AN. d. gilt, dass für den Fall, dass die von dem AN gelieferten Gegenstände mit anderen nicht im Eigentum des AG stehenden Gegenständen untrennbar vermischt werden, der AN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen erwirbt. Der AG verwahrt unentgeltlich das Miteigentum für den AN.

 

X. Mängel (Untersuchungspflichten, Gewährleistung)

1. Ist der AG Verbraucher, treffen diesen bei gegebenen/ aufgetretenen Gewährleistungsmängel keine besonderen Untersuchungs- und Rügepflichten. Er ist gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen lediglich verpflichtet, den Mangel gegenüber dem AN innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen.

2. Ist der AG Kaufmann, ist die gelieferte Ware unverzüglich vom AG oder dessen Kunden für den AG zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, hierzu zählen auch Anderslieferungen und Fehlmengen, sind dem AN spätestens 8 Werktage nach Erhalt der Lieferung schriftlich spezifiziert anzuzeigen. Die Einlagerung oder die Weiterversendung der Ware hemmt die Frist nicht. Später auftretende Mängel sind innerhalb der gleichen Frist, gerechnet ab Entdeckung, schriftlich spezifiziert zu rügen. Erfolgt keine rechtzeitige Mängelrüge, gilt die Lieferung als genehmigt. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den AN bereit zu halten. Ein Verstoß gegen die vorstehende Verpflichtung schließt den Gewährleistungsanspruch gegenüber dem AN aus.

 

XI. Haftungsausschluss; Haftungsbegrenzung

1. Haftungsausschluss Der AN haftet für Vorsatz und/ oder grobe Fahrlässigkeit. Der AN haftet nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für eine Inanspruchnahme des AN nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

2. Haftungsbegrenzung a. Der Schadensersatzanspruch des AG im Falle einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den AN ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, welcher regelmäßig den Auftragswert nicht überschreitet. Dabei wird zu Grunde gelegt, dass es aufgrund so rechtzeitiger Bestellung des AG regelmäßig auch bei nicht pünktlicher Lieferung bzw. erforderlicher Nachbesserung/ Nacherfüllung bzw. Rücktritt des AG vom Geschäft nicht zu einer/ einem Produktionsverzögerung/ -ausfall beim AG und/ oder nicht zu einer eigenen Vertragsverletzung des AG im Vertragsverhältnis des AG mit seinen Kunden kommt. Höher gelagerte Risiken sind vom AG spätestens bei Vertragsschluss schriftlich aufzuzeigen. Die Haftung des AN für diese besonderen Risiken muss ausdrücklich, d. h. schriftlich vereinbart werden. b. Die Haftung des AN für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des AG oder Dritten, denen von dem AG die gelieferte Sache übergeben wird (Mangelfolgeschäden), z. B. Schäden an anderen Sachen, ist ganz ausgeschlossen. c. Ebenso ausgeschlossen ist die Haftung für Vermögensschäden.

3. Die vorstehenden Regelungen zum Haftungsausschluss/ -begrenzung gelten auch in Bezug auf die von dem AN eingesetzten Erfüllungsgehilfen/ Verrichtungsgehilfen.

 

XII. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

1.Erfüllungsort

a. Ist der AG Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

b. Ist der AG Kaufmann, ist der Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche der Sitz des AN.

2. Gerichtsstand

a. Ist der AG Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

b. Ist der AG Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen AN und AG der Sitz des AN.

 

XIII. Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Bestimmungen auch innerhalb eines Regelungspunktes unwirksam sein, so berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.